Satzung
“Verein Deutscher Hengsthalter”
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen “Verein Deutscher Hengsthalter”
- Sofern von der Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt wird, ist das Büro des Vorsitzenden der Sitz der Geschäftsstelle.
- Der Verein soll vorläufig nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Zweck des Vereines
- Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, die Pferdezucht im Allgemeinen und die Hengsthaltung im Besonderen zu fördern sowie zur Verbesserung der Pferdezucht beizutragen. Die Ziele lauten insbesondere wie folgt:
- Die Interessen der Hengsthalter wahrzunehmen.
- Die Pferdezucht und den Pferdesport im Allgemeinen zu fördern.
- Kontakt zu halten zu der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN), Abteilung Zucht, und zu verschiedene Landes- und Bundesministerien. Nach Möglichkeit ist eine Mitarbeit durch Vereinsbeauftragte in den Gremien und Projekten anzustreben.
- Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§3 Mitgliedschaft, Eintritt der Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann werden wer in Deutschland eine Deck- oder Besamungsstation mit eingetragenen Hengsten im Hengstbuch I eines Zuchtverbandes betreibt (Ordentliche Mitglieder). Mitglieder, die keine Hengststation betreiben, können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgenommen werden, haben aber kein Stimmrecht (Fördernde Mitglieder).
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Ehrenmitglied kann werden, wer von einer 3/4-Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung gewählt wird. Die Wahl muss bei der Einladung der Mitgliederversammlung als offizieller Tagesordnungspunkt angekündigt werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt wenn die Voraussetzung von § 3 Ziff.l nicht mehr gegeben ist, durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig und schriftlich dem Vorsitzenden zu erklären, durch Tod. Die Mitgliedschaft kann durch den Rechtsnachfolger fortgesetzt werden, durch Ausschluss wegen groben Verstoßes gegen die Satzung. Der Ausschluss muss als offizieller Tagesordnungspunkt auf die Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein. Ein entsprechender Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der Schriftform unter Angabe der Gründe. Dem Mitglied muss die Möglichkeit der Anhörung gegeben werden.
- Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind grundsätzlich gleich. Die Mitglieder haben im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins Anspruch auf Rat und Hilfe. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein bei der Erreichung seiner Ziele tatkräftig zu unterstützen und ihm beizustehen, die Satzung und Geschäftsordnung des Vereines sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten, zur Einhaltung des Tierschutzes.
§4 Mitgliedsbeitrag
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
- Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
- Der Beitrag ist jährlich zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
- Für Sonderveranstaltungen, die der Verein durchführt, unterstützt oder projektiert, kann eine gesonderte Kasse geführt werden.
§5 Geschäftsjahr und Beiträge
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit der 2/3- Mehrheit festgesetzt.
§6 Organe
Die Organe des Vereines sind
Der Beirat
Dieser setzt sich zusammen aus
- dem Vorsitzenden der Hengsthaltervereine aus den jeweiligen Mitgliedsländern der Deutschen Pferdezuchtverbände,
- bis zu drei Vertreter der Staatsgestüte sowie einem Vertreter des Holsteiner Verbandes (eigenständiger Hengsthalter) sowie dem Hengsthalterverein Hessen
- sowie maximal 5 Beiratsmitgliedern, die von den geborenen Beiratsmitgliedern auf die Dauer von 4 Jahren berufen werden. Diese Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder im Verein sein.
Der Beirat hat gegenüber der Vorstandschaft ein Initiativrecht zu allen dem Vereinszweck förderlichen Maßnahmen. Dem Beirat obliegt insbesondere die Beratung und Unterstützung der Vorstandschaft in allen Angelegenheiten des Vereines. Er beaufsichtigt und kontrolliert die Tätigkeit der Vorstandschaft und hat das Recht, der Vorstandschaft Weisung zu erteilen, an Vorstandssitzungen teilzunehmen oder mindestens einmal im Jahr eine gemeinsame Sitzung von Beirat und Vorstandschaft einzuberufen.
Der Beirat ist vom Vorsitzenden bei Bedarf oder auf Verlangen von mindestens 1/3 der Beiratsmitglieder einzuberufen. Beschlüsse des Beirates werden mit einstimmiger Mehrheit gefasst. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Vorstand
Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich tätig und setzt sich aus folgenden Personen
zusammen:
- dem Vorsitzenden.
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem dritten Vorsitzenden
- dem Schatzmeister/Kassier
- sowie drei weiteren Mitgliedern
- Der Beirat kann die Zahl der Vorstandsmitglieder um bis zu 3 Mitglieder erweitern. Die Vorstandschaft wird vom Beirat für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist zulässig. Nach Ablauf Ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
- Scheiden einzelne geborene Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so findet in der nächsten Beiratsversammlung eine Berufung für den Rest der Wahlperiode statt. Das Ausscheiden einzelnen geborener Mitglieder der Vorstandschaft berührt nicht die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder der Vorstandschaft insgesamt. Die Vorstandschaft kann bis zur nächsten Beiratssitzung ein Ersatzmitglied für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied kommissarisch berufen. In der nächsten Beiratsversammlung wird ein Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied für dessen restliche Amtsdauer gewählt.
- Der Vorstand leitet den Verein, führt dessen Geschäfte und ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
- Der Verein wird vom Vorsitzenden gem. § 26 Abs. 2 BGB vertreten.
- Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen. Diese werden vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern einberufen und geleitet. Ort und Zeit sollen mindestens 1 Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung allen Vorstandsmitgliedern schriftlich bekannt gegeben. Eine schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren ist zulässig, falls kein Vorstandsmitglied widerspricht.
- Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In eigenen Angelegenheiten nimmt ein Mitglied des Vorstandes an dessen Beratungen nicht teil und ist auch nicht stimmberechtigt. Über jede Sitzung der Vorstandschaft ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Tag
- und Ort der Zusammenkunft, die Namen der anwesenden Mitglieder des Vorstandes, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthält und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder des Vorstandes können nur Ersatz der notwendigen Auslagen verlangen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlich sind.
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern bzw. den gesetzlichen Vertretern der Mitglieder.
Soweit nicht der Beirat die Entscheidungskompetenz im Hinblick auf Weisung und Kontrolle der Vorstandschaft beansprucht oder ausübt, entscheidet die Mitgliederversammlung über alle grundsätzlichen Vereinsangelegenheiten. Neben
den in anderen Bestimmungen dieser Satzung genannten Aufgaben ist sie ausschließlich zuständig für eine
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung.
- Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen und auf Dauer von 3 Jahren berufen werden, eine Wiederwahl ist zulässig.
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Vorstandschaft und des Berichtes der Rechnungsprüfer sowie Entlastung der Vorstandschaft.
- Genehmigung des Jahresabschlusses.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge bzw. Erlass einer Beitragsordnung.
- Beschlussfassung über alle Anträge der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht in satzungsgemäße Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans fallen.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
§7 Berufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversamm1ung ist mindestens einmal jährlich, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 2 Wochen unter Mitteilung von Tagungsort und Zeit sowie die Tagesordnungspunkte schriftlich einzuberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn es die Vereinsinteressen erfordern oder wenn der Vorsitzende, die Vorstandschaft oder mindestens 1/4 der Mitglieder des Vereines die schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversamm1ung ist spätestens innerhalb von 21 Tagen nach Antragseingang unter Mitteilung der Tagesordnung bei einer Einberufungsfrist von mindestens 1 Woche abzuhalten.
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
- Jedes Mitglied hat grundsätzlich nur 1 Stimme. Ordnungsgemäß vertretene Mitglieder gelten als anwesend. Mit Ausnahme von Wahlen ist ein Mitglied in eigenen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt.
- Die frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse (Abstimmungen und Wahlen) werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen in offener Abstimmung gefasst. Auf Verlangen eines Mitgliedes sind Wahlen geheim vorzunehmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereines oder über Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen. Geringfügige Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gericht- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann die Vorstandschaft von sich aus vornehmen. Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die Tag und Ort der Zusammenkunft, die behandelnden Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthält. Diese ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zuunterzeichnen.
§8 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 23. März 2020 durch den Beirat beschlossen. Dieser wurde von der Mitgliederversammlung am 19. Januar 2010 in Göttingen beauftragt eine Satzung zu erarbeiten.
Romrod, 23. März 2010